Gesetzesentwurf zum Kindschaftsrecht – weitere rechtliche Mutterschaft durch Ehe oder Anerkennung
Künftig soll es auch zwei Müttern ermöglicht werden, von Geburt eines Kindes an dessen Eltern zu sein. Der Abschnitt zur Mutterschaft im BGB soll um einen Absatz erweitert werden: „Mutter eines Kindes ist neben der Mutter nach Absatz 1 auch die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nach Absatz 1 verheiratet ist oder die die Mutterschaft anerkannt hat.“
Nicht verheirateten Vätern soll hingegen kein automatisches Sorgerecht für das Kind zukommen, sie sind auf die Zustimmung der Mutter angewiesen. Der entsprechende Gesetzentwurf zur Abänderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Eine Anhörung der Verbände wurde noch nicht eingeleitet.
Flugreise mit Kindern in Corona-Zeiten
Eine Flugreise ins Ausland muss in Zeiten der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden und zwar auch dann, wenn für das Reiseziel keine Reisewarnung besteht. So hat dies das OLG Braunschweig entschieden.
Ist keine Einigung möglich, kann beim Familiengericht beantragt werden, einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Reise alleine zu übertragen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.07.2020 – 2 UF 88/20
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 03.08.2020
Corona-Kinderbonus
Für alle Kinder für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300,00 € für jedes Kind ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt in zwei Raten und zwar im September 2020 in Höhe von 200,00 € und im Oktober 2020 in Höhe von 100 €.
Erfreulich ist, dass der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird, so dass Sie den Bonus zusätzlich erhalten. Da es sich rechtlich um Kindergeld handelt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings die Hälfte des Bonus von dem geschuldeten Kindesunterhalt abziehen, da dieser ebenso wie das Kindergeld beide Elternteile entlasten soll.
Der Kinderbonus wird automatisch gezahlt. Sie brauchen keinen Antrag zu stellen.
Unterhalt des betreuenden Elternteils bei Schließung von Schule und KiTa
Durch die Corona-bedingte Schließung von Fremdbetreuungseinrichtungen können für den betreuenden Elternteil Unterhaltsansprüche entstehen, die es bislang nicht gab, weil eine volle Erwerbstätigkeit durch die Schließung der Betreuungseinrichtungen nicht mehr möglich ist und sich hieraus Einkommenseinbußen ergeben.
Das Umgangsrecht von Eltern und Kindern in Zeiten von Corona
Grundsätzlich müssen Eltern nicht nur die Gesundheit des Kindes schützen, sondern auch die sozialen Belange wahren, wozu der Umgang mit dem anderen Elternteil gehört.
Das bedeutet, dass Umgangskontakte grundsätzlich weiter stattfinden sollten, wobei sich natürlich beide Eltern an die gebotenen Schutzmaßnahmen halten und die Übergabe des Kindes mit der gebotenen Sicherheit arrangieren müssen.
Der Umgang kann natürlich vorübergehend nicht ausgeübt werden, wenn für einen Haushalt Quarantäne angeordnet wurde.
Hat sich ein Elternteil in letzter Zeit in einem sogenannten „Risikogebiet“ aufgehalten oder leidet ein Elternteil oder ein Kind an Symptomen, die für eine Infizierung mit dem Corona-Virus sprechen, sollte vor einem Umgang zunächst eine Diagnostik durchgeführt werden und der Umgang erst zugelassen werden, wenn das negative Testergebnis vorliegt.
Weiter sollte Vorsicht geboten sein, wenn das Kind oder ein Elternteil an einer Erkrankung leidet, die ein erhöhtes Infektionsrisiko bedingt und besonderer Vorkehrungen bedarf, die der andere Elternteil nicht zu leisten vermag.
Planungen für die Ferien und Urlaube sollten bis auf Weiteres zurückgestellt werden, da sich die weitere Entwicklung derzeit nicht überblicken lässt.
Nach den Einschätzungen der beratenden Wissenschaftler werden Kinder ohne weitere Risikofaktoren voraussichtlich von einer Infektion nicht besonders schwer betroffen sein. Sie können jedoch Überträger der Erreger sein und damit andere Personen aus dem persönlichen Umfeld in Gefahr bringen. Dies gilt insbesondere für ältere oder kranke Kontaktpersonen. Mit dem Kind sollten deshalb keine großen Familienfeiern, insbesondere zu dem bevorstehenden Osterfest besucht werden oder sonstige Freizeitaktivitäten unternommen werden, was für beide Eltern gilt.
Sollte ein Elternteil einen so genannten „systemrelevanten Beruf“ ausüben, der andere Elternteil jedoch nicht, sollte erwogen werden, das Kind dem anderen Elternteil zur Betreuung zu überlassen und vorsorglich von einer Betreuung durch die Großeltern abzusehen.
Letztendlich bleiben im Moment viele Fragen offen, was sicher unbefriedigend ist, aber an der ungeklärten Situation liegt.
Soweit persönliche Umgänge ausfallen, sollten Sie dem Kind die Möglichkeit eröffnen, mit dem anderen Elternteil telefonisch, über Skype oder andere Fernkommunikationsmittel in Verbindung zu bleiben.
Beachten Sie bitte, dass die Gerichte zum eigenen Schutz und auch zu Ihrem Schutz in einem so genannten „Notmodus“ arbeiten und derzeit die meisten Gerichtstermine aufgehoben und verschoben werden und nur in ganz besonders eiligen Angelegenheiten überhaupt mit einer Entscheidung der Gerichte gerechnet werden kann.
Wir Anwälte sind natürlich darauf bedacht, Ihnen in solchen wirklichen Notfällen zur Seite zu stehen und dann auch in Abstimmung mit den Gerichten die notwendigen Termine wahrzunehmen.
Kindesunterhalt in Zeiten von Corona
Die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine dauerhafte, zumindest aber für einen längeren Zeitraum absehbare Einkommensveränderung abzeichnet. Da wir alle hoffen, dass die Corona-Krise nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Wirtschaft und der daran geknüpften Einkommen der Menschen führen wird und die Nachteile durch Darlehen und Kurzarbeitergeld abzufedern versucht werden, dürften zumindest zurzeit noch keine ausreichenden Gründe vorliegen, um mit Erfolg eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel verlangen zu können.
In jedem Fall sollte der Unterhalt nicht einseitig abgeändert werden, wenn ein Titel über den Unterhalt vorliegt (Jugendamtsurkunde, notarielles Anerkenntnis oder ein gerichtlicher Beschluss), weil aus einem solchen Titel sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Insoweit empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung einzuholen. Gleichwohl bleibt natürlich die Möglichkeit, mit den Unterhaltsberechtigten wegen einer (teilweisen) Stundung der Forderung in Verhandlung zu treten und insbesondere auch im Bereich des Kindesunterhaltes zu prüfen, ob und inwieweit hier staatliche Leistungen (Unterhaltsvorschuss) zumindest vorübergehend in Anspruch genommen werden können.
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Gesetz, mit dem Angehörige von Pflegebedürftigen entlastet werden sollen, ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Angehörige, deren Kinder oder Eltern Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, werden erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Dabei kommt es nicht auf das vorhandene Vermögen, sondern nur auf das Einkommen an.
Der Grundsatz bleibt: Wenn das Geld des zu Pflegenden nicht ausreicht, um einen Pflegeplatz zu finanzieren, müssen Angehörige mit ihrem eigenen Einkommen einspringen. Das Gesetz sieht vor, dass sie künftig aber erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro einen Beitrag zu den Pflegekosten leisten müssen. „Die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger soll mit diesem Gesetz erheblich begrenzt werden“. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt diese Einkommensgrenze schon heute.
Außerdem entlastet das Gesetz auch die Eltern von bereits volljährigen Behinderten entlasten. Bisher mussten sie noch mitzahlen, wenn beispielsweise die Wohnung barrierefrei gemacht werden sollte oder ein Gebärdendolmetscher benötigt wurde. Auch hier gilt zukünftig die jährliche Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto – und zwar pro Kind. Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin wird künftig gar nicht mehr berücksichtigt. Zudem will die große Koalition Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen bundesweit ausweiten und Zuschüsse für Menschen mit Behinderungen, die eine reguläre Ausbildung machen, besser fördern.
Beachte: Das Gesetz gilt nur für die Zukunft. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Ansprüche auf Elternunterhalt werden von den Sozialhilfeträgern im Umfang der bisherigen Rechtslage weiter verfolgt.
Herausgabe der Kinderreisepässe
Der Urlaub steht vor der Tür und häufig stellt sich die Frage, ob der Elternteil, bei dem die Kinder leben oder der umgangsberechtigte Elternteil, der mit den Kindern verreisen möchte, die Herausgabe der Kinderpässe von dem anderen Elternteil verlangen kann.
Dies hat der BGH nun ganz aktuell bejaht und entschieden, dass der personensorgeberechtigte Elternteil, wie auch der umgangsberechtigte Elternteil, in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Kinderreisepässe hat, wenn er diese tatsächlich, z.B. für eine Reise, benötigt.
Eine Grenze zieht der BGH nur in den Fällen, in denen die berechtigte Besorgnis besteht, dass der Elternteil, der die Pässe heraus verlangt, seine elterlichen Befugnisse überschreiten will, indem er z.B. das Kind mit Hilfe der Pässe ins Ausland entführen will. Dazu müsste allerdings festgestellt werden, dass dieser Elternteil sich mit den Kindern dauerhaft ins Ausland absetzen will, was nicht anzunehmen sein wird, wenn der Elternteil hier in Deutschland fest verwurzelt ist.
Az XII ZB 345/18,Beschluss vom 27.3.2019
Dauerthema Wechselmodell bei uneinigen Eltern
Das Wechselmodell setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (im entschiedenen Fall mehr als 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.
OLG Bremen, Az 4 UF 57/18, Beschluss vom 16.8.2018