Herausgabe der Kinderreisepässe

Der Urlaub steht vor der Tür und häufig stellt sich die Frage, ob der Elternteil, bei dem die Kinder leben oder der umgangsberechtigte Elternteil, der mit den Kindern verreisen möchte, die Herausgabe der Kinderpässe von dem anderen Elternteil verlangen kann.

Dies hat der BGH nun ganz aktuell bejaht und entschieden, dass der personensorgeberechtigte Elternteil, wie auch der umgangsberechtigte Elternteil, in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Kinderreisepässe hat, wenn er diese tatsächlich, z.B. für eine Reise, benötigt.

Eine Grenze zieht der BGH nur in den Fällen, in denen die berechtigte Besorgnis besteht, dass der Elternteil, der die Pässe heraus verlangt, seine elterlichen Befugnisse überschreiten will, indem er z.B. das Kind mit Hilfe der Pässe ins Ausland entführen will. Dazu müsste allerdings festgestellt werden, dass dieser Elternteil sich mit den Kindern dauerhaft ins Ausland absetzen will, was nicht anzunehmen sein wird, wenn der Elternteil hier in Deutschland fest verwurzelt ist.

Az XII ZB 345/18,Beschluss vom 27.3.2019