Dauerthema Wechselmodell bei uneinigen Eltern

Das Wechselmodell setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (im entschiedenen Fall mehr als 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.
OLG Bremen, Az 4 UF 57/18, Beschluss vom 16.8.2018