Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das Gesetz, mit dem Angehörige von Pflegebedürftigen entlastet werden sollen, ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Angehörige, deren Kinder oder Eltern Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, werden erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto  in Anspruch genommen. Dabei kommt es nicht auf das vorhandene Vermögen, sondern nur auf das Einkommen an.
Der Grundsatz bleibt: Wenn das Geld des zu Pflegenden nicht ausreicht, um einen Pflegeplatz zu finanzieren, müssen Angehörige mit ihrem eigenen Einkommen einspringen. Das Gesetz sieht vor, dass sie künftig aber erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro einen Beitrag zu den Pflegekosten leisten müssen. „Die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger soll mit diesem Gesetz erheblich begrenzt werden“.  In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt diese Einkommensgrenze schon heute.
Außerdem entlastet das Gesetz auch die Eltern von bereits volljährigen Behinderten entlasten. Bisher mussten sie noch mitzahlen, wenn beispielsweise die Wohnung barrierefrei gemacht werden sollte oder ein Gebärdendolmetscher benötigt wurde. Auch hier gilt zukünftig die jährliche Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto – und zwar pro Kind. Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin wird künftig gar nicht mehr berücksichtigt. Zudem will die große Koalition Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen bundesweit ausweiten und Zuschüsse für Menschen mit Behinderungen, die eine reguläre Ausbildung machen, besser fördern.

Beachte: Das Gesetz gilt nur für die Zukunft. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Ansprüche auf Elternunterhalt werden von den Sozialhilfeträgern im Umfang der bisherigen Rechtslage weiter verfolgt.