Das Umgangsrecht von Eltern und Kindern in Zeiten von Corona

Grundsätzlich müssen Eltern nicht nur die Gesundheit des Kindes schützen, sondern auch die sozialen Belange wahren, wozu der Umgang mit dem anderen Elternteil gehört.

Das bedeutet, dass Umgangskontakte grundsätzlich weiter stattfinden sollten, wobei sich natürlich beide Eltern an die gebotenen Schutzmaßnahmen halten und die Übergabe des Kindes mit der gebotenen Sicherheit arrangieren müssen.

Der Umgang kann natürlich vorübergehend nicht ausgeübt werden, wenn für einen Haushalt Quarantäne angeordnet wurde.

Hat sich ein Elternteil in letzter Zeit in einem sogenannten „Risikogebiet“ aufgehalten oder leidet ein Elternteil oder ein Kind an Symptomen, die für eine Infizierung mit dem Corona-Virus sprechen, sollte vor einem Umgang zunächst eine Diagnostik durchgeführt werden und der Umgang erst zugelassen werden, wenn das negative Testergebnis vorliegt.

Weiter sollte Vorsicht geboten sein, wenn das Kind oder ein Elternteil an einer Erkrankung leidet, die ein erhöhtes Infektionsrisiko bedingt und besonderer Vorkehrungen bedarf, die der andere Elternteil nicht zu leisten vermag.

Planungen für die Ferien und Urlaube sollten bis auf Weiteres zurückgestellt werden, da sich die weitere Entwicklung derzeit nicht überblicken lässt.

Nach den Einschätzungen der beratenden Wissenschaftler werden Kinder ohne weitere Risikofaktoren voraussichtlich von einer Infektion nicht besonders schwer betroffen sein. Sie können jedoch Überträger der Erreger sein und damit andere Personen aus dem persönlichen Umfeld in Gefahr bringen. Dies gilt insbesondere für ältere oder kranke Kontaktpersonen. Mit dem Kind sollten deshalb keine großen Familienfeiern, insbesondere zu dem bevorstehenden Osterfest besucht werden oder sonstige Freizeitaktivitäten unternommen werden, was für beide Eltern gilt.

Sollte ein Elternteil einen so genannten „systemrelevanten Beruf“ ausüben, der andere Elternteil jedoch nicht, sollte erwogen werden, das Kind dem anderen Elternteil zur Betreuung zu überlassen und vorsorglich von einer Betreuung durch die Großeltern abzusehen.

Letztendlich bleiben im Moment viele Fragen offen, was sicher unbefriedigend ist, aber an der ungeklärten Situation liegt.

Soweit persönliche Umgänge ausfallen, sollten Sie dem Kind die Möglichkeit eröffnen, mit dem anderen Elternteil telefonisch, über Skype oder andere Fernkommunikationsmittel in Verbindung zu bleiben.

Beachten Sie bitte, dass die Gerichte zum eigenen Schutz und auch zu Ihrem Schutz in einem so genannten „Notmodus“ arbeiten und derzeit die meisten Gerichtstermine aufgehoben und verschoben werden und nur in ganz besonders eiligen Angelegenheiten überhaupt mit einer Entscheidung der Gerichte gerechnet werden kann.

Wir Anwälte sind natürlich darauf bedacht, Ihnen in solchen wirklichen Notfällen zur Seite zu stehen und dann auch in Abstimmung mit den Gerichten die notwendigen Termine wahrzunehmen.