Aktuelle Rechtsprechung

Beschlüsse und Entscheidungen rund um das Familienrecht

Gesetzgebung

Das Gute-KiTa-Gesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Kinderbetreuung überall in Deutschland verbessern und auch den Erzieherberuf attraktiver machen.

Am 09.01.2019 wurde das Starke-Familien-Gesetz im Bundeskabinett beschlossen. Unter anderem sollen höhere Kinderzuschläge zusätzlich zum Kindergeld Geringverdiener davor bewahren, Leistungen nach Hartz-IV beantragen zu müssen. Gleichzeitig soll es keine starre Verdienstobergrenze mehr geben, bei deren Erreichen Sozialleistungen komplett entfallen. Die Änderungen sollen zwischen Juli 2019 und Januar 2010 nach und nach in Kraft treten.
(Berichte, auch kritisch, in der Süddeutschen Zeitung in der TAZ und im Spiegel)

Drittes Geschlecht Divers
Seit dem Jahresbeginn 2019 kann als drittes Geschlecht auch divers in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Dies gilt für Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Die Änderung kann auch nachträglich vorgenommen werden. Hierzu muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Keine Rückgabe des Hundes nach jahrelanger Trennung

Die Ehefrau kann mehr als zwei Jahre nach der Trennung von ihrem Mann und nach dem Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht zurückverlangen. Dagegen spricht das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht. Deshalb erscheint eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar.

Az. 11 WF 141/18
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.8.2018

Realsplittingausgleich bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen

Bereits die Festsetzung von Steuervorauszahlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten löst einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen aus.

Az. 8 UF 79/18
OLG Hamm, Beschluss vom 6.9.2018

Persönliche Anhörung des Kindes im Umgangsverfahren

Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.

Az. XII ZB 411/18
BGH, Beschluss vom 31.10.2018

Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern, ist es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar, zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes öffentliche Verkehrsmittel auch dann zu nutzen, wenn dies mit einem Zeitaufwand von täglich 2,5 bis 3,0 Stunden verbunden ist. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2018 – 10 UF 104/16.

Sonder- Mehrbedarf

Geringe, von der Krankenversicherung nicht erstattete, Kosten des Kieferorthopäden, können nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden. OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.17 – 10 WF 217/17.

Sowohl beim Sonderbedarf als auch beim Mehrbedarf ist immer zu prüfen, ob die Kosten nicht von dritter Seite gedeckt werden (z. B. von der Krankenversicherung) und aus dem Normalunterhalt geleistet werden können. Bei Mehrbedarf, der vorhersehbar ist (z. B. Kosten von Konfirmation oder Kommunion, Kosten der Klassenfahrt) ist zu prüfen, ob diese nicht entsprechend angespart werden können. Im vorliegenden Fall ging es um einen ungedeckten Rechnungsteil von 21,49 €, der als nicht außergewöhnlich hoch angesehen wurde. Letztendlich ist diese Frage auf jeden Einzelfall bezogen gesondert zu prüfen.