Aktuelle Rechtsprechung

Beschlüsse und Entscheidungen rund um das Familienrecht

Neue Schonvermögensgrenze für Sozialhilfeempfänger

Ab 01.04.2017 gilt eine neue Schonvermögensgrenze von 5.000 € für Sozialhilfeempfänger. Auch der „Notgroschen“ eines im Heim untergebrachten Elternteils beträgt 5.000 €.

Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 wird ab 2018 Kindergeld nur noch rückwirkend für 6 Monat seit Antragstellung bezahlt.

Eheleute/eingetragene Lebenspartner werden künftig beide automatisch auch dann in die Steuerklasse IV eingestuft werden, wenn nur einer Arbeitnehmereinkünfte erzielt. Auf Antrag kann jedoch eine Einstufung in die Steuerklassen III/V erfolgen. Der Wechsel eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners von der Steuerklasse V in die Steuerklasse IV ist künftig ohne die Zustimmung des anderen Partners möglich.

Verbesserungen zum Unterhaltsvorschuss und zum Kindesunterhalt

Alleinerziehende Mütter und Väter leisten enorm viel und brauchen besondere Unterstützung. Deshalb ist das Unterhaltsvorschussgesetz zum 01.07.2017 geändert worden. So erhalten Kinder, wenn der Unterhaltspflichtige keinen oder einen zu geringen Kindesunterhalt zahlt, künftig ohne Begrenzung bis zum 18. Geburtstag des Kindes Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz.

Weitere Einzelheiten zum Unterhaltsvorschuss lesen Sie hier ».

Wechselmodell

Lebt ein Kind im Wechsel bei beiden Elternteilen und leisten diese nahezu identische Betreuungsanteile, hat dies auch unterhaltsrechtliche Folgen, indem dann beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind und diesen zusammen mit den infolge des Wechselmodels entstehenden Mehrkosten im Verhältnis ihrer Einkünfte zahlen müssen.

Die Unterhaltsansprüche können bei nahezu gleichwertiger Betreuung nur dann durch einen Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil geltend gemacht werden, wenn diesem durch eine gerichtliche Entscheidung die Befugnis hierfür übertragen worden ist, § 1628 BGB.

Sonderbedarf

Ist bei einem minderjährigen Kind eine kieferorthopädische Behandlung medizinisch notwendig, so handelt es sich bei den Kosten um Sonderbedarf, für den beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufzukommen haben.