Aktuelle Rechtsprechung

Beschlüsse und Entscheidungen rund um das Familienrecht

Kinderfotos im Internet

Üben die Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam aus, müssen auch beide gemeinsam der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet zustimmen. Ein Elternteil alleine kann eine solche Entscheidung nicht treffen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Veröffentlichung auf einer kommerziellen Seite handelt.

Gleichermaßen können aber auch nur beide Elternteile gemeinsam gegen die Veröffentlichung von Kinderbildern vorgehen. Streiten die Eltern über die Veröffentlichung, muss derjenige Elternteil, der gegen die Veröffentlichung vorgehen will, zuvor beim Familiengericht beantragen, dass ihm das Recht, die Veröffentlichung zu untersagen, alleine übertragen wird.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018 -13 W 10/18-

Eltern müssen keine Zweitausbildung finanzieren

Wurde dem Kind bereits eine angemessene Ausbildung finanziert, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihm eine weitere Berufsausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach Abschluss seiner Ausbildung keine Arbeitsstelle findet. Ausnahmen von der Regel werden nur unter besonderen Umständen angenommen.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2018 – 7 UF 18/18

Mitglied bei procity

Wir sind selbstverständlich auch Mitglied bei procity Gevelsberg.

www.city-gevelsberg.de

Zur Trennung und Scheidung alles auf einen Blick

Die neue Trennungsbroschüre 2018

Die Trennungsbroschüre ist in Zusammenarbeit zwischen Frau Rechtsanwältin Heidenreich-Nestler und den Gleichstellungsbeauftragten der Städte des Ennepe-Ruhr-Kreises und des Ennepe-Ruhr-Kreises entstanden.

Schauen Sie doch einfach mal hinein, wenn Sie Fragen zur Trennung oder Scheidung haben und achten Sie auf die vielen Tipps, die Ihnen erste, praktische Hinweise geben werden:

Hier kommen Sie zur aktuellen Trennungsbroschüre

Quotenunterhalt statt konkreter Bedarfsberechnung bei hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

(BGH, Beschluss v. 15.11.2017 XII ZB 503/16 )

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann bis zu einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu derzeit 11.000,00 € (doppelter Betrag des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags) den Quotenunterhalt mit 3/7 verlangen. Seinen konkreten Bedarf braucht er nur noch für darüber hinausgehende Ansprüche darzulegen. Diese ganz neue Entscheidung des BGH geht von der Vermutung aus, dass ein Einkommen bis zu dieser Grenze vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden sein kann. Gleichwohl wird es immer auf eine Einzelfallprüfung ankommen.

Auch für den Elternunterhalt wird diese Entscheidung künftig von Bedeutung werden.

Elternunterhalt 2018

Im Rahmen des Koalitionsvertrags 2018 ist geplant, Kinder für die Zahlung von Elternunterhalt bis zu einem Einkommen von 100.000,00 € im Jahr nicht mehr heranzuziehen. Dieser Plan lehnt sich an die Regelungen zur Grundsicherung im Alter an. Auch dort gilt für die Inanspruchnahmen von Kindern für Ihre Eltern die Einkommensgrenze von 100.000,00 €.

Falls die Pläne umgesetzt werden, bedeutet dies eine deutliche Entlastung der Kinder und mehr Rechtssicherheit, aber natürlich auch deutlich höhere Kosten für die Solidargemeinschaft.