Aktuelle Rechtsprechung
Beschlüsse und Entscheidungen rund um das Familienrecht
Beschlüsse und Entscheidungen rund um das Familienrecht
Kanzlei
Ulrike Heidenreich-Nestler
Neustraße 5
58285 Gevelsberg
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Datenschutz
Nachhaltig gegen Gewalt an Frauen
/in Allgemein /von klkaJLJKWEOIPODRUCK _Plakat NgGaF2020 _DIN A2 Hohlkammer
Gesetzesentwurf zum Kindschaftsrecht – weitere rechtliche Mutterschaft durch Ehe oder Anerkennung
/in Allgemein /von klkaJLJKWEOIPOKünftig soll es auch zwei Müttern ermöglicht werden, von Geburt eines Kindes an dessen Eltern zu sein. Der Abschnitt zur Mutterschaft im BGB soll um einen Absatz erweitert werden: „Mutter eines Kindes ist neben der Mutter nach Absatz 1 auch die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nach Absatz 1 verheiratet ist oder die die Mutterschaft anerkannt hat.“
Nicht verheirateten Vätern soll hingegen kein automatisches Sorgerecht für das Kind zukommen, sie sind auf die Zustimmung der Mutter angewiesen. Der entsprechende Gesetzentwurf zur Abänderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Eine Anhörung der Verbände wurde noch nicht eingeleitet.
Flugreise mit Kindern in Corona-Zeiten
/in Allgemein /von klkaJLJKWEOIPOEine Flugreise ins Ausland muss in Zeiten der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden und zwar auch dann, wenn für das Reiseziel keine Reisewarnung besteht. So hat dies das OLG Braunschweig entschieden.
Ist keine Einigung möglich, kann beim Familiengericht beantragt werden, einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Reise alleine zu übertragen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.07.2020 – 2 UF 88/20
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 03.08.2020
Corona-Kinderbonus
/in Allgemein /von klkaJLJKWEOIPOFür alle Kinder für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300,00 € für jedes Kind ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt in zwei Raten und zwar im September 2020 in Höhe von 200,00 € und im Oktober 2020 in Höhe von 100 €.
Erfreulich ist, dass der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird, so dass Sie den Bonus zusätzlich erhalten. Da es sich rechtlich um Kindergeld handelt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings die Hälfte des Bonus von dem geschuldeten Kindesunterhalt abziehen, da dieser ebenso wie das Kindergeld beide Elternteile entlasten soll.
Der Kinderbonus wird automatisch gezahlt. Sie brauchen keinen Antrag zu stellen.
Unterhalt des betreuenden Elternteils bei Schließung von Schule und KiTa
/in Allgemein /von klkaJLJKWEOIPODurch die Corona-bedingte Schließung von Fremdbetreuungseinrichtungen können für den betreuenden Elternteil Unterhaltsansprüche entstehen, die es bislang nicht gab, weil eine volle Erwerbstätigkeit durch die Schließung der Betreuungseinrichtungen nicht mehr möglich ist und sich hieraus Einkommenseinbußen ergeben.
Das Umgangsrecht von Eltern und Kindern in Zeiten von Corona
/in Allgemein /von klkaJLJKWEOIPOGrundsätzlich müssen Eltern nicht nur die Gesundheit des Kindes schützen, sondern auch die sozialen Belange wahren, wozu der Umgang mit dem anderen Elternteil gehört.
Das bedeutet, dass Umgangskontakte grundsätzlich weiter stattfinden sollten, wobei sich natürlich beide Eltern an die gebotenen Schutzmaßnahmen halten und die Übergabe des Kindes mit der gebotenen Sicherheit arrangieren müssen.
Der Umgang kann natürlich vorübergehend nicht ausgeübt werden, wenn für einen Haushalt Quarantäne angeordnet wurde.
Hat sich ein Elternteil in letzter Zeit in einem sogenannten „Risikogebiet“ aufgehalten oder leidet ein Elternteil oder ein Kind an Symptomen, die für eine Infizierung mit dem Corona-Virus sprechen, sollte vor einem Umgang zunächst eine Diagnostik durchgeführt werden und der Umgang erst zugelassen werden, wenn das negative Testergebnis vorliegt.
Weiter sollte Vorsicht geboten sein, wenn das Kind oder ein Elternteil an einer Erkrankung leidet, die ein erhöhtes Infektionsrisiko bedingt und besonderer Vorkehrungen bedarf, die der andere Elternteil nicht zu leisten vermag.
Planungen für die Ferien und Urlaube sollten bis auf Weiteres zurückgestellt werden, da sich die weitere Entwicklung derzeit nicht überblicken lässt.
Nach den Einschätzungen der beratenden Wissenschaftler werden Kinder ohne weitere Risikofaktoren voraussichtlich von einer Infektion nicht besonders schwer betroffen sein. Sie können jedoch Überträger der Erreger sein und damit andere Personen aus dem persönlichen Umfeld in Gefahr bringen. Dies gilt insbesondere für ältere oder kranke Kontaktpersonen. Mit dem Kind sollten deshalb keine großen Familienfeiern, insbesondere zu dem bevorstehenden Osterfest besucht werden oder sonstige Freizeitaktivitäten unternommen werden, was für beide Eltern gilt.
Sollte ein Elternteil einen so genannten „systemrelevanten Beruf“ ausüben, der andere Elternteil jedoch nicht, sollte erwogen werden, das Kind dem anderen Elternteil zur Betreuung zu überlassen und vorsorglich von einer Betreuung durch die Großeltern abzusehen.
Letztendlich bleiben im Moment viele Fragen offen, was sicher unbefriedigend ist, aber an der ungeklärten Situation liegt.
Soweit persönliche Umgänge ausfallen, sollten Sie dem Kind die Möglichkeit eröffnen, mit dem anderen Elternteil telefonisch, über Skype oder andere Fernkommunikationsmittel in Verbindung zu bleiben.
Beachten Sie bitte, dass die Gerichte zum eigenen Schutz und auch zu Ihrem Schutz in einem so genannten „Notmodus“ arbeiten und derzeit die meisten Gerichtstermine aufgehoben und verschoben werden und nur in ganz besonders eiligen Angelegenheiten überhaupt mit einer Entscheidung der Gerichte gerechnet werden kann.
Wir Anwälte sind natürlich darauf bedacht, Ihnen in solchen wirklichen Notfällen zur Seite zu stehen und dann auch in Abstimmung mit den Gerichten die notwendigen Termine wahrzunehmen.