Kindesunterhalt in Zeiten von Corona
Die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine dauerhafte, zumindest aber für einen längeren Zeitraum absehbare Einkommensveränderung abzeichnet. Da wir alle hoffen, dass die Corona-Krise nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Wirtschaft und der daran geknüpften Einkommen der Menschen führen wird und die Nachteile durch Darlehen und Kurzarbeitergeld abzufedern versucht werden, dürften zumindest zurzeit noch keine ausreichenden Gründe vorliegen, um mit Erfolg eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel verlangen zu können.
In jedem Fall sollte der Unterhalt nicht einseitig abgeändert werden, wenn ein Titel über den Unterhalt vorliegt (Jugendamtsurkunde, notarielles Anerkenntnis oder ein gerichtlicher Beschluss), weil aus einem solchen Titel sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Insoweit empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung einzuholen. Gleichwohl bleibt natürlich die Möglichkeit, mit den Unterhaltsberechtigten wegen einer (teilweisen) Stundung der Forderung in Verhandlung zu treten und insbesondere auch im Bereich des Kindesunterhaltes zu prüfen, ob und inwieweit hier staatliche Leistungen (Unterhaltsvorschuss) zumindest vorübergehend in Anspruch genommen werden können.