Neue Schonvermögensgrenze für Sozialhilfeempfänger
Ab 01.04.2017 gilt eine neue Schonvermögensgrenze von 5.000 € für Sozialhilfeempfänger. Auch der „Notgroschen“ eines im Heim untergebrachten Elternteils beträgt 5.000 €.
Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 wird ab 2018 Kindergeld nur noch rückwirkend für 6 Monat seit Antragstellung bezahlt.
Eheleute/eingetragene Lebenspartner werden künftig beide automatisch auch dann in die Steuerklasse IV eingestuft werden, wenn nur einer Arbeitnehmereinkünfte erzielt. Auf Antrag kann jedoch eine Einstufung in die Steuerklassen III/V erfolgen. Der Wechsel eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners von der Steuerklasse V in die Steuerklasse IV ist künftig ohne die Zustimmung des anderen Partners möglich.