Bildnisse im Internet und in sozialen Medien
Es kommt immer wieder vor, dass ein Elternteil in der Trennungsphase auf einer Internetseite ein Foto von sich und den Kindern oder nur den Kindern veröffentlicht.
Solange die Kinder noch minderjährig sind, müssen der gesetzliche Vertreter und bei gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern beide Eltern gemeinschaftlich in die Veröffentlichung des Fotos einwilligen. Wird ein Personenbild ohne eine solche Einwilligung z.B. im Internet veröffentlicht, kann die Entfernung aus dem Internet bzw. dem sozialen Netzwerk sowie die künftige Unterlassung verlangt werden. Da eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, kann zusätzlich Schadensersatz gefordert werden. Anwaltskosten sind zu ersetzen.
Bei der Veröffentlichung von Familienfotos von Kindern im Internet oder sozialen Netzwerken sollte grundsätzlich größte Vorsicht geboten sein, weil leider erst kürzlich wieder bekannt geworden ist, dass Pädophilen-Ringe solche Fotos abfischen, in ihre Chats übernehmen und mit anzüglichen Bemerkungen in einen anderen Kontext setzen.