Wechselmodell

Lebt ein Kind im Wechsel bei beiden Elternteilen und leisten diese nahezu identische Betreuungsanteile, hat dies auch unterhaltsrechtliche Folgen, indem dann beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind und diesen zusammen mit den infolge des Wechselmodels entstehenden Mehrkosten im Verhältnis ihrer Einkünfte zahlen müssen.

Die Unterhaltsansprüche können bei nahezu gleichwertiger Betreuung nur dann durch einen Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil geltend gemacht werden, wenn diesem durch eine gerichtliche Entscheidung die Befugnis hierfür übertragen worden ist, § 1628 BGB.