Kinderfotos im Internet
Üben die Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam aus, müssen auch beide gemeinsam der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet zustimmen. Ein Elternteil alleine kann eine solche Entscheidung nicht treffen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Veröffentlichung auf einer kommerziellen Seite handelt.
Gleichermaßen können aber auch nur beide Elternteile gemeinsam gegen die Veröffentlichung von Kinderbildern vorgehen. Streiten die Eltern über die Veröffentlichung, muss derjenige Elternteil, der gegen die Veröffentlichung vorgehen will, zuvor beim Familiengericht beantragen, dass ihm das Recht, die Veröffentlichung zu untersagen, alleine übertragen wird.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018 -13 W 10/18-