Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern, ist es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar, zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes öffentliche Verkehrsmittel auch dann zu nutzen, wenn dies mit einem Zeitaufwand von täglich 2,5 bis 3,0 Stunden verbunden ist. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2018 – 10 UF 104/16.

Sonder- Mehrbedarf

Geringe, von der Krankenversicherung nicht erstattete, Kosten des Kieferorthopäden, können nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden. OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.17 – 10 WF 217/17.

Sowohl beim Sonderbedarf als auch beim Mehrbedarf ist immer zu prüfen, ob die Kosten nicht von dritter Seite gedeckt werden (z. B. von der Krankenversicherung) und aus dem Normalunterhalt geleistet werden können. Bei Mehrbedarf, der vorhersehbar ist (z. B. Kosten von Konfirmation oder Kommunion, Kosten der Klassenfahrt) ist zu prüfen, ob diese nicht entsprechend angespart werden können. Im vorliegenden Fall ging es um einen ungedeckten Rechnungsteil von 21,49 €, der als nicht außergewöhnlich hoch angesehen wurde. Letztendlich ist diese Frage auf jeden Einzelfall bezogen gesondert zu prüfen.