Quotenunterhalt statt konkreter Bedarfsberechnung bei hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
(BGH, Beschluss v. 15.11.2017 XII ZB 503/16 )
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann bis zu einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu derzeit 11.000,00 € (doppelter Betrag des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags) den Quotenunterhalt mit 3/7 verlangen. Seinen konkreten Bedarf braucht er nur noch für darüber hinausgehende Ansprüche darzulegen. Diese ganz neue Entscheidung des BGH geht von der Vermutung aus, dass ein Einkommen bis zu dieser Grenze vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden sein kann. Gleichwohl wird es immer auf eine Einzelfallprüfung ankommen.
Auch für den Elternunterhalt wird diese Entscheidung künftig von Bedeutung werden.